CORONA-SCHNELLTEST IM HEP DURCH DIE SEEMÜLLER APOTHEKE!

Im HEP gibt es eine wichtige Anlaufstelle: Die Corona-Schnelltest-Station, die vieles möglich macht! Die Seemüller Apotheke bietet den Test direkt vor dem Eingang ohne Termin an – allerdings ist eine Registrierung bei www.reihentestung.de erforderlich (wegen QR-Code und für schnellere Abläufe). Nutzen Sie diese Möglichkeit, zu einem Schnelltest mit Zertifikat zu kommen!

Der Corona-Schnelltest ist von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr vor der Seemüller Apotheke möglich (an verkaufsoffenen Werktagen!).

KOSTEN?

Ab dem 30.6.2022 gelten neue Regeln für die Kosten von Schnelltests:

Kostenlos bleibt der Test weiterhin für: Kinder bis zu 5 Jahren, Schwangere, StudienteilnehmerInnen, Infizierte, BesucherInnen von Kliniken und Pflegeeinrichtungen, Behandlungen in Klinik oder Pflegeeinrichtungen und Kontaktpersonen, die mit einer infizierten Person in einem Haushalt leben.

3€ Zuzahlung leisten müssen: BesucherInnen von Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko (z.B. Veranstaltungen in Innenräumen, Familienfeiern, Konzerten, etc.) oder im Falle einer roten Meldung in der Corona Warn-App.

Alle Ausnahmeregelungen müssen nachgewiesen werden.

 

Detaillierte Info hierzu (Quelle: BR)

Nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung werden ab dem 30.06.2022 die Kosten für Bürgertests nur noch anteilig vom Bund übernommen. Für Schnelltests vor Besuchen von Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko (z.B. Veranstaltungen in Innenräumen, Familienfeiern, Konzerten, etc.) oder im Falle einer roten Meldung in der Corona Warn-App müssen Bürger ab diesem Zeitpunkt einen Eigenanteil von drei Euro bezahlen. Der Zweck des Tests muss durch Belege, wie bspw. ein Konzertticket für den Tag, glaubhaft gemacht und durch eine Unterschrift der zu testenden Person bestätigt werden. Folgende Gruppen erhalten weiterhin kostenlose Tests:

  • Kinder bis 5 Jahre
  • Schwangere im ersten Trimester
  • Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher
  • Haushaltsangehörige von Infizierten
  • Bewohner von Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Jene, die sich nicht impfen lassen können
  • Menschen mit Behinderungen, die Leistungen nach §29 SGB IX erhalten und Personen, die bei diesen nach §29 SGB IX beschäftigt sind
  • pflegende Angehörige und weitere Pflegepersonen im Sinne des §19 Satz 1 SGB XI
  • Personen, die nach einer Corona-Infektion einen Beleg dafür brauchen, dass sie wieder negativ sind

Auch in diesen Fällen muss die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen nachgewiesen werden.